Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
268.1 BeurkG CH-NW

Art. 6 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Rechtskraft

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Verordnung in Kraft; die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.

2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 25 und § 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

← Art. 5 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Aufsicht

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →