268.1
BeurkG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - 2. Zuständigkeit
Art. 3 Beurkundungsgesetz, BeurkG · 2. Zuständigkeit
1. Die Urkundspersonen sind zuständig für
1. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
2. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über rechtliche Verhältnisse;
3. die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
2. Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.