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268.1 BeurkG CH-NW

Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundspersonen 1. allgemein

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Art. 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundspersonen 1. allgemein

1. Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen

1. * die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär;

2. der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;

3. der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter;

4. die Gemeindeschreiber;

5. die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte.

2. Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machen.

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