268.1
BeurkG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundspersonen 1. allgemein
Art. 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundspersonen 1. allgemein
1. Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen
1. * die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär;
2. der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;
3. der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter;
4. die Gemeindeschreiber;
5. die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte.
2. Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machen.