267.11
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Unerlaubte Einrichtungen und Hilfsmittel
Anwaltsprüfung
§ 8 Anwaltsverordnung · Unerlaubte Einrichtungen und Hilfsmittel
1. Wer das Ergebnis der Anwaltsprüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat sie nicht bestanden.
2. Die Aufsichtsperson meldet mutmassliche Regelverstösse unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission.