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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Mündliche Prüfung

Anwaltsprüfung
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§ 7 Anwaltsverordnung · Mündliche Prüfung

1. In der mündlichen Prüfung werden die Rechtsgebiete gemäss § 5 unter besonderer Berücksichtigung des kantonalen Rechts geprüft.

2. Die Prüfung dauert höchstens drei Stunden; sie ist nicht öffentlich.

3. Mindestens drei Mitglieder der Anwaltskommission müssen während der ganzen Prüfung ununterbrochen anwesend sein.

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