267.11
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Mündliche Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 7 Anwaltsverordnung · Mündliche Prüfung
1. In der mündlichen Prüfung werden die Rechtsgebiete gemäss § 5 unter besonderer Berücksichtigung des kantonalen Rechts geprüft.
2. Die Prüfung dauert höchstens drei Stunden; sie ist nicht öffentlich.
3. Mindestens drei Mitglieder der Anwaltskommission müssen während der ganzen Prüfung ununterbrochen anwesend sein.