267.11
CH-NW
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Schriftliche Prüfung
Anwaltsprüfung
§ 6 Anwaltsverordnung · Schriftliche Prüfung
1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von 8 Stunden.
2. Im Rahmen dieser Klausurarbeit sind in verschiedenen Gebieten des Prüfungsstoffes insbesondere Gutachten, Rechtsschriften, Verträge oder Plädoyers auszuarbeiten.
3. Die Anwaltskommission bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen (PC, Drucker usw.) verwendet werden.