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§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Anmeldung

Anwaltsprüfung
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§ 3 Anwaltsverordnung · Anmeldung

1. Die Anmeldung ist unter Beilage der für den Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes erforderlichen Belege bei der Kanzlei des Obergerichts einzureichen.

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