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§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zulassungsentscheid, Inhalt und Durchführung

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch
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§ 19 Anwaltsverordnung · Zulassungsentscheid, Inhalt und Durchführung

1. Die Anwaltskommission entscheidet über

1. die Zulassung zum Gespräch;

2. den Termin und den Umfang des Gespräches;

3. die Gebühren.

2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Rahmen eines Gespräches mit der Anwaltskommission nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA erfüllt sind.

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