267.11
CH-NW
§ 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zulassungsentscheid, Inhalt und Durchführung
Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch
§ 19 Anwaltsverordnung · Zulassungsentscheid, Inhalt und Durchführung
1. Die Anwaltskommission entscheidet über
1. die Zulassung zum Gespräch;
2. den Termin und den Umfang des Gespräches;
3. die Gebühren.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Rahmen eines Gespräches mit der Anwaltskommission nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA erfüllt sind.