267.11
CH-NW
§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Anmeldung
Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch
§ 18 Anwaltsverordnung · Anmeldung
1. Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der für die verlangten Nachweise gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA erforderlichen Belege einzureichen.
2. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.