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§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Anmeldung

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch
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§ 18 Anwaltsverordnung · Anmeldung

1. Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der für die verlangten Nachweise gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA erforderlichen Belege einzureichen.

2. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.

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