267.11
CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zulassungsentscheid, Inhalt der Prüfung und Termine
Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung
§ 16 Anwaltsverordnung · Zulassungsentscheid, Inhalt der Prüfung und Termine
1. Die Anwaltskommission entscheidet über
1. die Zulassung;
2. die zu prüfenden Sachgebiete im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BGFA;
3. die Termine für die schriftlichen Prüfungen;
4. die Gebühren.
2. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf diejenigen der Anwaltsprüfung abgestimmt.