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§ 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zulassungsentscheid, Inhalt der Prüfung und Termine

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung
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§ 16 Anwaltsverordnung · Zulassungsentscheid, Inhalt der Prüfung und Termine

1. Die Anwaltskommission entscheidet über

1. die Zulassung;

2. die zu prüfenden Sachgebiete im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BGFA;

3. die Termine für die schriftlichen Prüfungen;

4. die Gebühren.

2. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf diejenigen der Anwaltsprüfung abgestimmt.

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