267.11
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Meldepflicht
Anwaltsregister und öffentliche Liste - Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Anwaltsverordnung · Meldepflicht
1. Im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragene Anwältinnen und Anwälte haben Änderungen der registrierten Angaben sowie das Wegfallen der Voraussetzungen für den Eintrag unverzüglich der Kanzlei des Obergerichts zu melden.