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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zweck

Anwaltsprüfung
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§ 1 Anwaltsverordnung · Zweck

1. Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verfügen.

2. Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind

1. das juristische Wissen und Denkvermögen;

2. die Qualität der Analyse von Sachverhalten;

3. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgaben und Fragen;

4. die sprachlichen Fähigkeiten.

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