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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsverordnung) - Zweck

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Anwaltsprüfung

1. Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verfügen.

2. Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind

1. das juristische Wissen und Denkvermögen;

2. die Qualität der Analyse von Sachverhalten;

3. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgaben und Fragen;

4. die sprachlichen Fähigkeiten.

Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltsprüfungen finden jeweils im Frühjahr und im Herbst statt.

2. Die mündliche Prüfung findet frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Resultates der schriftlichen Prüfung statt.

3. Die Termine werden im Amtsblatt unter Hinweis auf die Anmeldefrist veröffentlicht.

Anwaltsprüfung

1. Die Anmeldung ist unter Beilage der für den Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes erforderlichen Belege bei der Kanzlei des Obergerichts einzureichen.

Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltskommission entscheidet über

1. die Zulassung;

2. die genauen Termine der Prüfungen;

3. die Gebühren.

Anwaltsprüfung

1. Der Prüfungsstoff umfasst das Recht des Bundes und des Kantons in den Bereichen

1. Privatrecht;

2. Zivilprozessrecht;

3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

4. Straf- und Strafprozessrecht;

5. Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht;

6. Verwaltungsverfahrensrecht;

7. Anwaltsrecht.

Anwaltsprüfung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von 8 Stunden.

2. Im Rahmen dieser Klausurarbeit sind in verschiedenen Gebieten des Prüfungsstoffes insbesondere Gutachten, Rechtsschriften, Verträge oder Plädoyers auszuarbeiten.

3. Die Anwaltskommission bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen (PC, Drucker usw.) verwendet werden.

Anwaltsprüfung

1. In der mündlichen Prüfung werden die Rechtsgebiete gemäss § 5 unter besonderer Berücksichtigung des kantonalen Rechts geprüft.

2. Die Prüfung dauert höchstens drei Stunden; sie ist nicht öffentlich.

3. Mindestens drei Mitglieder der Anwaltskommission müssen während der ganzen Prüfung ununterbrochen anwesend sein.

Anwaltsprüfung

1. Wer das Ergebnis der Anwaltsprüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat sie nicht bestanden.

2. Die Aufsichtsperson meldet mutmassliche Regelverstösse unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission.

Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltskommission stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde aus, welche die Erteilung des Anwaltspatentes bestätigt.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einsicht in das Anwaltsregister richtet sich nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).

2. Die Liste der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte (Name, Vorname und Geschäftsadresse) sowie die Liste gemäss Art. 28 BGFA sind öffentlich und können bei der Kanzlei des Obergerichts bezogen werden.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gesuch um Eintrag in das Anwaltsregister oder in die öffentliche Liste ist unter Beilage der gemäss BGFA erforderlichen Belege bei der Kanzlei des Obergerichts einzureichen.

2. Die Anwaltskommission entscheidet über das Gesuch und eröffnet die Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

3. Bei Gutheissung des Gesuches um Eintrag in das Anwaltsregister ist der Entscheid zusätzlich dem Anwaltsverband Unterwalden zuzustellen.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Allgemeine Bestimmungen

1. Im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragene Anwältinnen und Anwälte haben Änderungen der registrierten Angaben sowie das Wegfallen der Voraussetzungen für den Eintrag unverzüglich der Kanzlei des Obergerichts zu melden.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung

1. Die Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Gegenstand richten sich nach Art. 31 BGFA.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung

1. Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der gemäss Art. 31 BGFA erforderlichen Bescheinigungen sowie einer Darstellung des beruflichen Werdeganges und der erworbenen Berufskenntnisse einzureichen.

2. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung

1. Die Anwaltskommission entscheidet über

1. die Zulassung;

2. die zu prüfenden Sachgebiete im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BGFA;

3. die Termine für die schriftlichen Prüfungen;

4. die Gebühren.

2. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf diejenigen der Anwaltsprüfung abgestimmt.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsprüfung

1. Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Es gelten die Bestimmungen von § 2-9 über die Anwaltsprüfung.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch

1. Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der für die verlangten Nachweise gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA erforderlichen Belege einzureichen.

2. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Eignungsgespräch

1. Die Anwaltskommission entscheidet über

1. die Zulassung zum Gespräch;

2. den Termin und den Umfang des Gespräches;

3. die Gebühren.

2. Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Rahmen eines Gespräches mit der Anwaltskommission nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA erfüllt sind.

Anwaltsregister und öffentliche Liste - Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten - Urkunde, Eintrag in das Anwaltsregister

1. Die Anwaltskommission stellt eine Urkunde aus, welche das Bestehen der Eignungsprüfung oder den Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a oder b BGFA bestätigt.

2. Für den Entscheid über den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gilt § 12.

Schlussbestimmungen

1. Die Anwaltsprüfung findet erstmals im Frühjahr 2005 nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes und dieser Vollzugsverordnung statt.

2. Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen nach altem Recht gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung) und des Reglementes vom 12. Februar 1993 zur Verordnung über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsreglement).

Schlussbestimmungen

1. Das Reglement vom 12. Februar 1993 zur Verordnung über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsreglement) wird aufgehoben.

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