267.1
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CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 2. Inhalt, Umfang
Anwaltspatent
Art. 9 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 2. Inhalt, Umfang
1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich bei der Anwaltsprüfung über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen juristischen Kenntnisse auszuweisen.
2. Die Anwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.