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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwaltsprüfung 1. Zulassungsvoraussetzungen

Anwaltspatent
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Art. 8 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Anwaltsprüfung 1. Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

1. * die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. a - c BGFA erfüllt;

2. * in der Regel vollberuflich während 12 Monaten in der Schweiz bei einer oder einem im kantonalen Anwaltsregister nach dem BGFA eingetragenen Anwältin oder Anwalt oder in der Rechtspflege praktisch tätig war; und

3. * das schweizerische Bürgerrecht besitzt oder rechtmässig in der Schweiz Wohnsitz hat und zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

2. Die praktische Tätigkeit gemäss Abs. 1 Ziff. 2 ist mindestens sechs Monate bei einer Anwältin oder einem Anwalt sowie mindestens sechs Monate im Kanton auszuüben.

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