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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Erwerb, Berufsbezeichnung

Anwaltspatent
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Art. 7 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Erwerb, Berufsbezeichnung

1. Wer das Anwaltspatent des Kantons erwerben will, hat die Anwaltsprüfung zu bestehen.

2. Wer die Prüfung im Kanton bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu verwenden.

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