267.1
AnwGLCAvLCA
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Nachweis der Berechtigung
Berufsausübung
Art. 6 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Nachweis der Berechtigung
1. Anwältinnen und Anwälte haben sich auf Verlangen der Gerichte und der Strafuntersuchungsbehörden über ihren Registereintrag gemäss BGFA auszuweisen.
2. Die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden sowie die Anwaltskommission können von dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU verlangen, dass sie ihre Anwaltsqualifikation nachweisen.