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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Praktikantenbewilligung

Berufsausübung
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Art. 5 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Praktikantenbewilligung

1. Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer Anwältin oder einem Anwalt mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister tätig sind und Parteien im Sinne von Art. 70 Abs. 1 oder 2 GerG vertreten, bedürfen einer Bewilligung des Präsidiums der Anwaltskommission.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

1. * die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a-c BGFA erfüllt sind;

2. * sichergestellt ist, dass die Tätigkeit der Praktikantin beziehungsweise des Praktikanten unter der Verantwortung der Anwältin oder des Anwaltes erfolgt.

3. *

3. Die Bewilligung gilt für zwei Jahre. Sie kann widerrufen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.

4. Ausserkantonale Praktikantenbewilligungen gelten als anerkannt, wenn der jeweilige Kanton Gegenrecht hält.

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