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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwaltsberuf

Berufsausübung
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Art. 4 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Anwaltsberuf

1. Den Anwaltsberuf übt aus, wer

1. * über ein Anwaltspatent verfügt; und

2. * Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.

2. ...

3. Die berufsmässige Parteivertretung beziehungsweise die Verteidigung von Parteien in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 70 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)[3].

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