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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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