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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 2. Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 2. Zuständigkeiten

1. Die Anwaltskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss BGFA.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste gemäss BGFA;

2. die Durchführung von Aufsichts- und Disziplinarverfahren;

3. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;

4. die Durchführung der Anwaltsprüfung;

5. die Erteilung und den Entzug des Anwaltspatentes;

6. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA;

7. die Führung des Eignungsgespräches gemäss Art. 32 BGFA;

8. den Entscheid über den Registereintrag;

9. die Veranlassung der nach diesem Gesetz oder dem BGFA erforderlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt.

3. Die Anwaltskommission trifft alle Anordnungen und Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.

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