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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen sowie Vorschriften über

1. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung;

2. den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA sowie des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;

3. die Höhe der Gebühren.

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