267.1
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CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen sowie Vorschriften über
1. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung;
2. den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA sowie des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;
3. die Höhe der Gebühren.