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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 24 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Strafbestimmungen

Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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Art. 24 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer

1. die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein;

2. unter der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt oder unter einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung gemäss Art. 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein;

3. eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne gemäss Art. 11, 24, 27 Abs. 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein;

4. sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.

2. ...

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