267.1
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CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Einsprache
Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 23 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Einsprache
1. Gegen Verfügungen kann Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu.