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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Einsprache

Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
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Art. 23 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Einsprache

1. Gegen Verfügungen kann Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu.

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