267.1
AnwGLCAvLCA
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Kostentragung
Amtliche Kosten
Art. 22 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Kostentragung
1. Wer Anlass zu einer Amtshandlung oder einem Verfahren gibt, trägt unter Vorbehalt von Absatz 2 die Kosten.
2. Im Disziplinarverfahren richtet sich die Kostentragung nach Art. 426-428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).