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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Kostentragung

Amtliche Kosten
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Art. 22 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Kostentragung

1. Wer Anlass zu einer Amtshandlung oder einem Verfahren gibt, trägt unter Vorbehalt von Absatz 2 die Kosten.

2. Im Disziplinarverfahren richtet sich die Kostentragung nach Art. 426-428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

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