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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Grundsatz

Amtliche Kosten
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Art. 21 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Grundsatz

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für Einspracheverfahren, werden amtliche Kosten erhoben.

2. Der Regierungsrat regelt die Gebühren.

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