267.1
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CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 2. Einleitung
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
Art. 20 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 2. Einleitung
1. Die Anwaltskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder aufgrund einer Anzeige ein.
2. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.