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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 2. Einleitung

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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Art. 20 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 2. Einleitung

1. Die Anwaltskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder aufgrund einer Anzeige ein.

2. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

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