267.1
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CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Anwaltskommission 1. Wahl, Organisation
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Anwaltskommission 1. Wahl, Organisation
1. Der Regierungsrat wählt die Anwaltskommission mit fünf Mitgliedern, in der die Gerichte und die im Kanton registrierten Anwältinnen und Anwälte vertreten sind; er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
2. Die Anwaltskommission bezeichnet für das Kommissionssekretariat und die Stellvertretung je eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber des Obergerichts.