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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Disziplinarverfahren 1. Grundsätze

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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Art. 19 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Disziplinarverfahren 1. Grundsätze

1. Für das Verfahren, die Massnahmen, die Verjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen gelten die Vorschriften des BGFA sowie der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Die Anordnung eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbotes gemäss Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d und e BGFA ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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