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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufsicht

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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Art. 18 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Aufsicht

1. Die Anwaltskommission kann verbindliche Weisungen erteilen und Disziplinarmassnahmen verfügen.

2. Sie kann von Amtes wegen prüfen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt.

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