267.1
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CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufsicht
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
Art. 18 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Aufsicht
1. Die Anwaltskommission kann verbindliche Weisungen erteilen und Disziplinarmassnahmen verfügen.
2. Sie kann von Amtes wegen prüfen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt.