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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Grundsatz

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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Art. 17 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Grundsatz

1. Ungeachtet eines Eintrages im Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste gelten für die selbstständigen und unabhängigen Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 und das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA; sie unterstehen der Aufsicht und dem Disziplinarrecht.

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