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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Meldepflicht

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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Art. 16 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Meldepflicht

1. Kantonale und kommunale Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Anwaltskommission unverzüglich Vorfälle

1. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA verstossen hat; oder

2. welche die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis beziehungsweise der Entzug des Anwaltspatentes nach sich ziehen können.

2. Das Konkurs- und Betreibungsamt meldet der Anwaltskommission unverzüglich, wenn ein Verlustschein auf eine Anwältin oder einen Anwalt ausgestellt wird.

3. Die Staatsanwaltschaft meldet der Anwaltskommission unverzüglich, wenn gegen eine Anwältin oder einen Anwalt eine Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens eröffnet wird. Sie teilt der Anwaltskommission auch den rechtskräftigen Endentscheid dieses Strafverfahrens mit.

4. Im Übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA.

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