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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Registerführung

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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Art. 14 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Registerführung

1. Die Anwaltskommission führt das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA.

2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

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