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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 13b Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 2. Entzug

Anwaltspatent
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Art. 13b Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 2. Entzug

1. Die Anwaltskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn

1. die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA nicht mehr erfüllt sind; oder

2. gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss BGFA ausgesprochen worden ist.

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