267.1
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CH-NW
Art. 13a Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Verlust 1. Verzicht
Anwaltspatent
Art. 13a Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Verlust 1. Verzicht
1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber der Anwaltskommission schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.
2. Die Anwaltskommission verweigert die Entgegennahme des Verzichts, wenn ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss BGFA droht.