267.1
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CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 6. Gebühren
Anwaltspatent
Art. 13 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 6. Gebühren
1. Für die Durchführung der Anwaltsprüfung werden Gebühren erhoben. Sie sind im Voraus zu entrichten.
2. Wiederholungen sind gebührenpflichtig.