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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 5. Anwaltspatent, Veröffentlichung

Anwaltspatent
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Art. 12 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 5. Anwaltspatent, Veröffentlichung

1. Nach bestandener Prüfung stellt die Anwaltskommission das Anwaltspatent aus.

2. Die Erteilung des Anwaltspatentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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