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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 4. Wiederholung

Anwaltspatent
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Art. 11 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 4. Wiederholung

1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die nicht bestandene mündliche Prüfung binnen eines Jahres einmal wiederholen.

2. Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann wiederholt werden.

3. ...

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