267.1
AnwGLCAvLCA
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 4. Wiederholung
Anwaltspatent
Art. 11 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 4. Wiederholung
1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die nicht bestandene mündliche Prüfung binnen eines Jahres einmal wiederholen.
2. Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann wiederholt werden.
3. ...