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267.1 AnwGLCAvLCA CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - 3. Bewertung

Anwaltspatent
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Art. 10 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · 3. Bewertung

1. Die Anwaltskommission bewertet die schriftliche und die mündliche Prüfung je mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

2. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

3. Die Anwaltsprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mit „bestanden“ bewertet sind.

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