267.1
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CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und regelt die Vertretung der Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden, den Erwerb des Anwaltspatentes, die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton sowie die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte.