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§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Anfechtung des Verteilungsplanes

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 8 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Anfechtung des Verteilungsplanes

1. Für das Anfechtungsverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

2. Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist sind an den Kantonsgerichtspräsidenten zu richten.

3. Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess spricht der Kantonsgerichtspräsident dem Grundbuchamt eine angemessene Entschädigung zulasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.

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