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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Einsprachen, Verständigung

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 7 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Einsprachen, Verständigung

1. Wird Einspruch erhoben, benachrichtigt das Grundbuchamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.

2. Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, kann der Grundbuchverwalter eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

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