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§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Benachrichtigung der Enteigneten

Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
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§ 6 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Benachrichtigung der Enteigneten

1. Geht aus den eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, gibt das Grundbuchamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten mit eingeschriebenem Brief von der Zahlung Kenntnis; es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, falls sie binnen 20 Tagen nicht Einspruch erheben.

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