266.11
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Zahlung
Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
§ 4 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Zahlung
1. Der Enteigner überweist dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat.
2. Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung direkt auszahlen; er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.