266.11
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Verfahren und Gebühren
Anmerkung im Grundbuch
§ 3 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Verfahren und Gebühren
1. Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für die zuständige Direktion und den Enteigner, welcher das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen.
2. Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.