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§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung (Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV) - Enteignungsbann

Anmerkung im Grundbuch
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§ 2 Kantonale Enteignungsverordnung, kEntV · Enteignungsbann

1. Der Enteignungsbann ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.

2. Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Amtsblatt angezeigt worden ist; ist die Planauflage unterblieben, hat er die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission zum abgekürzten Verfahren beizulegen.

3. Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.

4. Wird die Anmeldung gegenstandslos, hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen; versäumt er dies, veranlasst die zuständige Direktion die Löschung.

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