Art. 9 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Ausdehnung der Enteignung
Art. 9 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Ausdehnung der Enteignung
1. Verliert ein Grundstück oder das Recht an einem solchen durch Teilenteignung, durch vorübergehende Enteignung oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit seinen hauptsächlichen Wert oder wird dadurch die bisherige Verwendung wesentlich beeinträchtigt, kann der Enteignete die Enteignung des ganzen Grundstückes verlangen.
2. Der Enteigner hat das gleiche Recht, wenn bei einer Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
3. Wird die Ausdehnung verlangt, setzt die Enteignungskommission die Entschädigung sowohl für den Fall der Teilenteignung als auch für die vollständige Enteignung fest.
4. Die Parteien können binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Ausdehnung verzichten; sie haben dies mit eingeschriebenem Brief gegenüber den beteiligten Gegenparteien und gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat, schriftlich zu erklären.