266.1
LCE
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Bestandteile und Zugehör
Das Enteignungsrecht
Art. 8 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Bestandteile und Zugehör
1. Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile und Zugehör von der Enteignung ausgenommen werden, wenn sie dem Enteigneten auch ohne die Hauptsache nützlich sind.
2. Der Enteignete hat das gleiche Recht, wenn Bestandteile und Zugehör ohne unverhältnismässige Kosten abtrennbar und für das Werk des Enteigners entbehrlich sind.