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266.1 LCE CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vorübergehende Enteignung

Das Enteignungsrecht
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Art. 7 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vorübergehende Enteignung

1. Vorübergehend enteignetes Land darf höchstens während fünf Jahren beansprucht werden; die Frist kann durch Vereinbarung oder, beim Vorliegen wichtiger Gründe, durch Verfügung der Enteignungskommission verlängert werden.

2. Die Rechte des Enteigners erlöschen drei Monate nach Vollendung des Werkes.

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