266.1
LCE
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vorübergehende Enteignung
Das Enteignungsrecht
Art. 7 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vorübergehende Enteignung
1. Vorübergehend enteignetes Land darf höchstens während fünf Jahren beansprucht werden; die Frist kann durch Vereinbarung oder, beim Vorliegen wichtiger Gründe, durch Verfügung der Enteignungskommission verlängert werden.
2. Die Rechte des Enteigners erlöschen drei Monate nach Vollendung des Werkes.