Art. 56 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Verlegung der Kosten
Art. 56 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Verlegung der Kosten
1. Der Enteigner trägt die Verfahrenskosten aller Instanzen sowie die mit dem Vollzug der Enteignung fällig werdenden Gebühren; für die notwendigen Parteikosten leistet er dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Entschädigung.
2. Die Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen versagt werden, wenn er ganz oder zum grösseren Teil unterliegt.
3. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können dem Abtretungspflichtigen ein Teil der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt werden.
4. Der Kostenentscheid im Rückforderungsverfahren folgt dem Entscheid in der Hauptsache; von dieser Regel kann bei Unterliegen des Rückfordernden abgewichen werden, wenn ihm der Enteigner begründeten Anlass zur Rückforderung gegeben hat.